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Jugendschutz & FSK

Wir möchten traurige Gesichter bei Ihren Kindern vermeiden und wollen Ihnen unbedingt einen schönen und entspannten Kinotag in unserem Theater bieten!

Darum finden Sie hier alle wichtigen Informationen zum Jugendschutz und der Altersfreigabe der FSK im Überblick - Wir als Kinobetreiber sind gesetzlich verpflichtet diese umzusetzen:

 Auszug aus dem Jugendschutzgesetz>>

Generell ist die Altersfreigabe für Filme verbindlich. Dabei muss die jeweilige Altersfreigabe der Filme genau erfüllt werden. Fast 6 Jahre alt oder in vier Tagen 12 Jahre alt geht leider nicht.

Einzige Ausnahme ist die Altersfreigabe 'freigegeben ab 12 Jahren'. In diesem Fall können auch Kinder ab 6 Jahre den Film anschauen, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Begleitperson dabei ist. 

Die Begleitperson muss die gesamte Zeit bei dem Kind/den Kindern bleiben. Das Kind/die Kinder ins Kino setzen und einen Kaffee trinken gehen, geht nicht.

Kinder unter 6 Jahren dürfen nicht ohne Begleitung ins Kino. Die Begleitung kann in diesem Fall eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sein.

Eine erziehungsbeauftragte Person kann jede/r Volljährige sein, der/die in verantwortungsbewußter Weise die Kinder/Jugendlichen beaufsichtigen kann und einen schriftlichen Erziehungsauftrag der jeweiligen personensorgeberechtigten Person hat.

Weitere Einschränkungen ergeben sich aus der Uhrzeit, zu der die Filmvorführung zu Ende ist. Maßgeblich ist das Ende der besuchten Vorstellung, nicht wann das Kino verlassen wird.

- Endet die Vorstellung nach 20:00 Uhr, müssen Kinder unter 14 Jahren von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.

- Endet die Vorstellung nach 22:00 Uhr, müssen Jugendliche unter 16 Jahren von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.

- Endet die Vorstellung nach 24:00 Uhr, müssen Jugendliche unter 18 Jahren von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.

Auf Nachfrage ist zur Überprüfung der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes und der Altersfreigaben ein amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) vorzuzeigen. Kann das Alter eines Gastes nicht zweifelsfrei festgestellt werden, so erfolgt gegebenenfalls kein Einlass.

Ein Rückerstattungsanspruch der bereits gekauften Tickets entsteht hierdurch nicht.